Der Expert(inn)enstatus

Ein Gehaltsschema mit vorgegebenen Entlohnungen hat viele positive Eigenschaften. Es sorgt dafür, dass gleiche Arbeit gleich bezahlt wird und schafft Transparenz, weil nicht persönliche Beziehungen, Hartnäckigkeit und das Durchsetzungsvermögen in Gehaltsverhandlungen entscheiden, sondern die Einstufung gemäß der eigentlich relevanten Qualifikationen. Es hat aber auch Nachteile: Fleißigere, motiviertere Mitarbeiter:innen können nicht ausreichend belohnt werden, Extraleistungen, die nicht im Schema abgebildet werden, bleiben unberücksichtigt, und schließlich ist die Universität keine Insel: Wer anderswo mehr für die gleiche Arbeit bekommt, wird den Arbeitsplatz wechseln.

Ein System, das hier Abhilfe schaffen soll, ist der Expert(inn)enstatus. Im Grunde genommen handelt es sich dabei um einen horizontalen Sprung im Gehaltsschema. Man rückt eine Regelstufe nach rechts. Die normalerweise zeitabhängige Vorrückung wird quasi künstlich beschleunigt. Jede:r Mitarbeiter:in hat das Recht, eine Prüfung auf Zuerkennung des Expert(inn)enstatus zu verlangen. Die Kriterien, die hier zu prüfen sind, stehen in § 52 (3) des Kollektivvertrags. Die Vorgangsweise ist relativ kompliziert und nimmt viel Zeit in Anspruch, wie wir in unserer Geschichte aus der Praxis gesehen haben. Selten sind Anstrengungen in diese Richtung von Erfolg gekrönt, und oft zeigt sich, dass jemand mit Expert(innen)status schlicht und einfach im Gehaltsschema vertikal falsch eingestuft ist. Da macht dann jemand, der in IIIa eingeordnet ist, eine Arbeit, der eigentlich IIIb entsprechen würde.

Vom Expert(innen)status ist im Kollektivvertrag oft die Rede, er wird ausführlich beschrieben, in der Praxis kommt er aber kaum vor. Jeder kennt einen, der ihn schon beantragt hat, aber kaum begegnen einem Mitarbeiter:innen, die ihn auch bekommen haben. Vielfach lenkt das Prozedere rund um den Expert(inn)enstatus nur von einem entscheidenden, kleinen Satz in § 50 (14) des Kollektivvertrags ab: „Überzahlungen auf Basis einzelvertraglicher Vereinbarungen sind zulässig.“ Denn das Gehaltsschema regelt halt nur die Mindestgehälter, mehr sollte immer möglich sein.

Experte gesucht, Bezahlung laienhaft.

Sol lwahrscheinlich lachhaft heißen.