Vom kaufmännischen Runden

Der Paragraf 53 ist wirklich ein Highlight des Kollektivvertrags. Mein Lieblingssatz ist folgender:

„Sich bei der Berechnung der Zeit bis zur Vorrückung ergebende Kommazahlen sind kaufmännisch zu runden.“

Sich Sätze einfallen zu lassen, die mit einem Relativpronomen beginnen, ist wahrscheinlich eine eigene juristische Disziplin. Mich stört jetzt nur noch, dass man damit von einer durchaus relevanten mathematischen Ungenauigkeit ablenken möchte: Es fehlt die Zeiteinheit!

Man mag das auf den ersten Blick für eine Spitzfindigkeit halten, aber Zeiten kann man halt in Äonen und in Millisekunden rechnen. Der obige Satz bezieht sich auf die im letzten Abschnitt vorgestellte Berechnung einer Höherreihung. Das Ergebnis ist der neue Stichtag. Man könnte also auf Tage runden, richtig? Wohl kaum, denn niemand will halbe Gehälter berechnen, und die bekommen wir halt monatsweise überwiesen. Also Monate? Sollte hier „kaufmännisch auf den ersten Tag eines Monats“ zu runden sein? Der Kollektivvertrag selbst legt in § 50 (9) den Stichtag bei Neueintritt wie folgt fest:

„Als Beginn des Vorrückungszeitraumes gilt für neu eintretende ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni begonnen hat, der 1. Januar dieses Jahres. Hat das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember begonnen, gilt als Beginn des Vorrückungszeitraumes der 1. Januar des darauf folgenden Jahres.“

Analog dazu müsste man also auch bei der Umreihung auf Jahre runden. In der Praxis wird an der Universität Wien auf den 1. Tag eines Monats gerundet. Aus dem Kollektivvertrag geht das meiner Meinung nach aber nicht hervor, dort fehlt an dieser Stelle schlicht und einfach die Zeiteinheit. Ein Physiker würde dann auf Sekunden runden, denn das ist im internationalen Einheitssystem die grundlegende Einheit der Zeit.